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Private Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit oder Bezug von Bürgergeld

Wer aufgrund von Arbeitslosigkeit ein reduziertes Einkommen verzeichnen muss, sieht sich häufig mit Herausforderungen bezüglich seiner privaten Krankenversicherung konfrontiert. Die finanzielle Lage kann dazu führen, dass die zuvor beglichenen monatlichen Prämien nicht mehr tragbar sind. Zudem ist eventuell die notwendige Einkommensschwelle für den Verbleib in der privaten Krankenversicherung nicht mehr erreichbar.


Konsequenzen für die private Krankenversicherung

Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und bestehender Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung existiert keine allgemeingültige Handlungsanweisung. Die weiteren Schritte sind vielmehr abhängig von der Art der bezogenen Unterstützung – sei es Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld – sowie vom Alter des Versicherten. Unter Umständen ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nicht zwingend erforderlich, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Allerdings ist es essentiell, dabei mögliche Fristen zu beachten. Durch spezifische Tarifanpassungen, höhere Selbstbeteiligungen oder durch Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse besteht für privat versicherte Arbeitslose die Option, ihre monatlichen Zahlungen zu verringern.

 

Eintritt der Versicherungspflicht in die GKV

Im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld I ist in der Regel ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung obligatorisch. Die Beiträge werden üblicherweise von der Arbeitsagentur übernommen und die Ummeldung hat innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist nach Versicherungspflichtbeginn zu erfolgen. Ein fristgerechter Wechsel muss ebenfalls der privaten Krankenversicherung mitgeteilt werden.

Hinweis:
Eine Anwartschaftsversicherung bietet die Perspektive, später zu bevorzugten Bedingungen wieder in die private Krankenversicherung zurückzukehren, ohne dass eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich ist.

 

Befreiung von der Versicherungsplflicht in der GKV

Wer sich trotz Versicherungspflicht für den Verbleib in der privaten Krankenversicherung entscheidet, muss zuvor mindestens fünf Jahre privat versichert gewesen sein. Der Befreiungsantrag muss bei einer Krankenkasse gestellt und bei der Arbeitsagentur vorgelegt werden. Anderenfalls erfolgt automatisch die Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse durch die Arbeitsagentur. Diese Befreiung muss binnen eines Zeitraums von drei Monaten nach Eintreten der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden.  Eine Rückgängigmachung dieser Freistellung ist ausgeschlossen; sie bleibt während der kompletten Periode der Arbeitslosigkeit wirksam. Des Weiteren trägt die Bundesagentur für Arbeit die Kosten für Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge und leitet diese unmittelbar an die private Krankenversicherung der betroffenen Person weiter, bis zur Höhe des Betrags, der auch im Rahmen einer gesetzlichen Versicherung übernommen werden würde.
Hinweis:
Die Freistellung von den Versicherungsbeiträgen gilt lediglich während des Zeitabschnitts, in welchem Unterstützungszahlungen der Bundesagentur für Arbeit empfangen werden. In dem Fall, dass nach einer Phase der Erwerbslosigkeit ein neues Beschäftigungsverhältnis mit Sozialversicherungspflicht begründet wird, findet eine automatische Rückkehr in die Pflichtversicherung statt.

 

Arbeitslose über 55 Jahre

Arbeitslose über 55 Jahre sind gemäß § 6 Abs. 3a SGB V dazu angehalten, in der privaten Krankenversicherung zu verbleiben, es sei denn, sie waren in den fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit gesetzlich versichert oder können über ein familienversichertes Mitglied in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren.

 

Empfänger von Bürgergeld

Inhaber des Bürgergelds sehen sich gewöhnlich keiner Veränderung hinsichtlich ihrer Gesundheitsfürsorge gegenüber. Personen, die vormals in einer privaten Krankenverfsicherung abgesichert waren, verbleiben normalerweise in diesem Versicherungsschema. Dies ist besonders für selbständige Personen gültig.
Das verantwortliche Jobcenter stellt sicher, dass ein finanzieller Zuschuss zur Deckung der Versicherungsbeiträge geleistet wird. Allerdings ist dieser Zuschuss ausschließlich auf den Preis des monatlichen Basistarifs der privaten Krankenversicherung begrenzt. Durch gesetzliche Vorgaben darf die Kostenhöhe des Basistarifs den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherungen nicht überschreiten.

Hinweise:

  1. Es ist ratsam, dass Betroffene sich hinsichtlich eines Wechsels in die gesetzliche Krankenversicherung beraten lassen. Die Option, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, besteht bis zum Erreichen des 55. Lebensjahres unter der Bedingung, dass Sozialleistungen gemäß SGB II bezogen werden. Diesbezüglich ist es empfehlenswert, die eigenen Umstände genau zu prüfen und diese mit den Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen abzugleichen.
  2. Für alleinstehende oder in Doppelverdienerhaushalten lebende Personen, die zuvor privat versichert waren, kann eine Kostenübernahme der Beiträge während der Arbeitslosigkeit sinnvoll sein. Der Wechsel in den Basistarif der privaten Krankenversicherung kann Kosten reduzieren, und nach Beendigung der Arbeitslosigkeit ist in der Regel der Wechsel zurück in den ursprünglichen Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.
  3. Für Alleinverdiener mit Kindern hingegen kann ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung empfehlenswert sein, da hier die Familienangehörigen ohne zusätzliche Kosten mitversichert sind.

 

Sonderfall: Personen, die nicht in den Genuss von staatlichen Zuwendungen kommen

Personen, die keinerlei finanzielle Zuwendungen vom Staat erhalten, sehen sich mit der Schwierigkeit konfrontiert, eigenständig für ihre medizinische Absicherung aufzukommen. Die Gewährung von Unterstützung durch das Arbeitsamt setzt voraus, dass Betroffene ihre Bedürftigkeit nachweisen. Individuen ohne Anspruch auf solche Hilfen müssen in eigener Verantwortung für ihre gesundheitliche Vorsorge sorgen, indem sie sich bei einer Krankenversicherung ihrer Wahl einschreiben.

Unter welchen Umständen die staatlichen Beihilfen gemäß SGB II verwehrt bleiben:
Ein entscheidendes Kriterium für den Erhalt von Sozialleistungen ist der Nachweis einer finanziellen Bedürftigkeit. Ein solcher Bedarf ist gegeben, wenn jemand unfähig ist, für den eigenen Lebensunterhalt durch eigene Mittel oder Vermögen aufzukommen und zudem keine finanzielle Hilfe Dritter zu erwarten ist. Nicht immer ist bei Arbeitslosigkeit eine derart prekäre finanzielle Lage gegeben. Verfügt jemand über genügend Rücklagen, könnte dies zur Ablehnung von Sozialhilfe trotz eines Arbeitsplatzverlustes führen. Reicht das verfügbare Einkommen oder Vermögen zwar für die grundlegenden Lebenskosten, aber nicht für die Krankenkassenbeiträge aus und ergibt sich daraus eine finanzielle Notlage, so obliegt es dem Arbeitsamt, für die nicht abgedeckten Versicherungsbeiträge aufzukommen.