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Beamte: Beihilfe mit einem Wahlleistungstarif ergänzen

Staatsdiener profitieren von monetärer Hilfe ihres Arbeitgebers, die unterschiedliche gesundheitliche Ausgaben umfasst. Die öffentliche Hand kommt für einen Teil der Kosten für medizinische Behandlung, Medikamente oder einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus auf. Für den verbleibenden Betrag ist der Abschluss einer privaten Zusatzkrankenversicherung notwendig. Gewöhnlich erstattet diese öffentliche Förderung die Hälfte der entstandenen Kosten, während bei Ehepartnern oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen der Erstattungsbetrag in den meisten Fällen 70 Prozent erreicht und bei Kindern 80 Prozent. Allerdings schwankt das genaue Spektrum der gewährten Leistungen abhängig von der Region und ist in den entsprechenden lokalen oder nationalen Richtlinien festgeschrieben.

 

Begünstigter Personenkreis

Zu den Berechtigten für diese finanziellen Zuschüsse gehören Beamtenanwärter, Referendare sowie temporär oder permanent beschäftigte Staatsbedienstete und Pensionäre. Unter den beruflichen Kategorien, die für diese Unterstützung in Betracht kommen, befinden sich beispielsweise Rechtsexperten, Lehrpersonal oder Fachkräfte aus der Verwaltung. Auch eigene Nachkommen sind bis zum Alter von 25 Jahren oder solange sie kindergeldberechtigt sind, förderungsberechtigt. Ehegatten oder Partner in einer eingetragenen Partnerschaft qualifizieren sich für dieses Vorrecht, sofern ihr Verdienst gewisse finanzielle Obergrenzen nicht übersteigt, wobei hier der Verdienst des zweitletzten Jahres vor der Antragsstellung als Referenz dient.

Im Unterschied dazu steht den Angehörigen von Polizei, Militär und Feuerwehr eine vollständige medizinische Versorgung kostenfrei zu.

 

Diskrepanzen in Bundes- und Landesbestimmungen

Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) spezifiziert hinsichtlich der Differenzen zwischen Bundes- und Landesnormen die Anspruchsvoraussetzungen und den Kreis der Empfänger für Beihilfen sowie die vom Staat in Fällen von Krankheit oder Pflegeleistung zu tragenden Kosten. Die Anwendung der konkreten Beihilfesätze bestimmen die jeweiligen dienstlichen Weisungen und gesetzlichen Vorgaben auf Bundes- und Landesebene. Auch die finanzielle Beteiligung für medizinische Leistungen zeigt zwischen den Ebenen und innerhalb der Länder selbst deutliche Unterschiede. So wird in manchen Gegenden die Option für zusätzliche Krankenhausleistungen, wie die Behandlung durch leitende Ärzte oder die Unterbringung in einem Einzel- oder Doppelzimmer von Beihilfen übernommen, was in anderen Regionen nicht der Fall ist. Die Höhe der Selbstbeteiligung oder der Eigenleistungen variiert ebenso stark zwischen den einzelnen Regionen. Über die spezifischen Regelungen können sich Betroffene an die Beihilfestelle ihrer Dienststelle wenden.

Da es sich um die kosteneffizientere Option handelt, entscheiden sich viele Beamte, für den nicht gedeckten Prozentteil eine private Krankenversicherung (PKV) zu wählen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bei der eine Familienversicherung möglich ist, muss in der PKV für jedes beihilfeberechtigte Familienmitglied ein separater Vertrag abgeschlossen werden. Zahlreiche private Versicherer offerieren besondere Tarife für Beamte, die die Lücke der fehlenden Leistungen schließen. Dabei wird üblicherweise die jeweilige Beihilfeverordnung des Bundes oder der Länder berücksichtigt, um den Versicherungsvertrag exakt auf die Deckung von 100 Prozent der Gesundheitskosten abzustimmen.

 

Nicht alle Kosten werden durch Beihilfe und PKV abgedeckt

Auf den ersten Blick scheint die Krankheitsvorsorge von Beamten mit dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung gesichert zu sein. Dem ist allerdings nicht so: Das Beihilferecht sieht eine Reihe von Einschränkungen vor, die sehr oft dazu führen, dass Beamte für einen Teil ihrer Krankenkosten selbst aufkommen müssen. Einige Beispiele:

  • Auf einer privaten Arztrechnung findet sich außer den Kosten pro Leistung immer ein Steigerungssatz. Dessen Höhe hängt maßgeblich von der Schwierigkeit der durchgeführten Behandlung sowie dem Zeitaufwand ab und liegt zwischen 1,2 und 3,5. Die Beihilfeverordnungen sowie die privaten Krankenversicherer sehen jedoch in der Regel einen Steigerungssatz von höchstens 1,8 vor, sodass häufig nur Teile der Arztrechnung übernommen werden.
  • Sehhilfen werden ebenfalls nur in einem sehr begrenzten Umfang bezahlt. Üblich ist, dass eine Fehlsichtigkeit von mindestens +/- 6 Dioptrien vorliegen muss, damit pro Glas ein geringer Zuschuss von in der Regel 25 Euro gewährt wird. Die Kosten für die Brillenfassung tragen Beamte selbst.
  • Die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer während einer stationären Krankenhausbehandlung wird nicht übernommen, ebenso nicht eine Chefarztbehandlung.
  • Dasselbe gilt für Material- und Laborkosten, die im Zusammenhang mit einer Zahnarztbehandlung entstanden sind: Für sie wird nichts oder nur ein geringer Betrag gezahlt.
  • Bei vielen Heil- und Hilfsmitteln ziehen die Beihilfestellen einen Eigenanteil in unterschiedlicher Höhe ab.

 

Mit Ergänzungstarifen die Lücken schließen

Mit sog. Wahlleistungstarifen können Beamte dafür sorgen, dass einige dieser Lücken geschlossen werden. Bei diesen Tarifen handelt es sich um Policen, die zusätzlich zur bereits vorhandenen privaten Krankenversicherungen mit einer Assekuranz abgeschlossen werden. Es ist ab dem Zeitpunkt der Verbeamtung jederzeit möglich, auch nachträglich einen solchen Zusatztarif abzuschließen, es hat jedoch Vorteile, es gleichzeitig mit dem Abschluss der Grundversicherung zu tun:

  • In den meisten Fällen spielt bei der Tarifgestaltung auch das Eintrittsalter eine Rolle. Die Zusatzversicherung wird mit steigendem Lebensalter zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses teurer.
  • Wird der Wahlleistungstarif erst einige Jahre nach dem Grundtarif abgeschlossen, können Versicherungsunternehmen eine neue Gesundheitsprüfung verlangen. Fällt diese ungünstig aus, kann der Versicherer Risikozuschläge verlangen oder den Wahlleistungstarif ganz verweigern.

Versicherte sollten von Anfang an eine Faustregel beachten: Je besser bereits der Grundtarif ist, umso weniger muss mit dem Wahlleistungstarif nachjustiert werden. Dazu müssen sich Beamte vorab mit den Beihilfevorschriften ihres Dienstherrn beschäftigen: Deren Leistungsumfang bestimmt wesentlich den Umfang des Versicherungsschutzes in der Grund- sowie Wahlleistungsversicherung.

In den meisten Fällen sollten sich Beamte bei der Wahl ihres Ergänzungstarifs auf die folgenden Leistungen konzentrieren:

  • Sehhilfen,
  • Rehamaßnahmen und Kuren,
  • Heil- und Hilfsmittel sowie
  • Labor- und Materialkosten bei Zahnarztbehandlungen.

Die individuell passende Wahlleistungsversicherung zu finden gelingt nur mithilfe eines Versicherungsvergleichs. Da die Bandbreite der Angebote sehr groß ist, empfiehlt es sich, sich von Fachleuten (Verbraucherzentrale, Versicherungsmakler) beraten zu lassen.

 

 

Medizinische Risikobewertung

Vor der Aufnahme neuer Mitglieder in die private Krankenvollversicherung ist eine medizinische Risikobewertung erforderlich. In dem zu stellenden Antrag müssen viele Angaben zur Gesundheit, die vollumfänglich und aufrichtig beantwortet werden sollten, gemacht werden. Im Falle bereits bestehender Krankheiten kann der Versicherungsschutz häufig nur gegen einen Aufpreis gewährleistet werden.

 

Öffnungsklausel

Wissenswert ist, dass für Staatsdiener eine spezielle Kampagne seitens der Krankenvollversicherer existiert:
Während der ersten halben Jahresfrist nach Antritt des öffentlichen Dienstes erleichtert sich der Zugang, weil eine Ablehnung von Antragsstellenden unterbleibt und mögliche zusätzliche Gebühren für Risiken auf maximal 30 Prozent limitiert sind. Zu berücksichtigen ist dennoch, dass der Umfang des Versicherungsschutzes auf den Leistungskatalog der Beihilfe abgestimmt ist. Die Erstattungsquote des gewählten Tarifs ist daher so konzipiert, dass sie in Kombination mit der Beihilfe die Schwelle von 100 Prozent nicht überschreitet. Dies spielt eine signifikante Rolle besonders in Bezug auf spezielle ärztliche Behandlungen oder die Unterbringung in Einzel- oder Doppelzimmern während eines Krankenhausaufenthalts. Lediglich wenn die Beihilfe diese Kosten für Personen, die anspruchsberechtigt sind, deckt, werden sie auch im Rahmen dieser Sonderaktion in den Versicherungsschutz aufgenommen.

 

 

 Spezialist für Krankenversicherungen