Versicherte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, stehen vor einer komplexen Entscheidung. Obwohl der Großteil der Kernleistungen über alle Kassen hinweg identisch ist, bestehen Differenzen in der Kundenbetreuung, bei optionalen Zusatzangeboten oder auch in der Beitragsstruktur. Dies kann durchaus ein Anreiz für Versicherte sein, ihre Krankenkasse zu wechseln.
Interessiert man sich für einen Wechsel der Krankenkasse, so ist dies nach einer Mitgliedschaftsdauer von mindestens zwölf Monaten möglich.
Hinweis:
In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei Teilnahme an einem Wahltarif Ihrer aktuellen Krankenversicherung, könnten längere Bindungsfristen in Kraft treten. Während dieses Zeitraums sind Sie an Ihre Krankenversicherung gebunden, wobei die Dauer je nach gewähltem Tarif zwischen einem und drei Jahren schwanken kann. Eine schnellere Kündigung ist nur dann möglich, wenn Ihre Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht und Sie keinen Wahltarif für Krankengeld vereinbart haben.
Zu den Ausnahmen von der Regelbindungszeit gehören verschiedene Szenarien, die ein sofortiges Wechselrecht ohne Einhaltung der Bindungs- oder Kündigungsfrist ermöglichen wie etwa der Wechsel des Arbeitsgebers, die Aufnahme einer Beschäftigung nach Arbeitslosigkeit oder der Wechsel in eine Pflichtversicherung nach dem Auslaufen einer Familienversicherung.
Ein Wechsel der Krankenkasse gestaltet sich recht unproblematisch und erfolgt in wenigen Schritten:
- Wählen Sie eine neue Krankenkasse aus.
- Stellen Sie dann bei der ausgewählten Krankenkasse einen Aufnahmeantrag.
- Die gewählte neue Krankenkasse wird dann die Kündigung Ihrer Mitgliedschaft bei Ihrer alten Krankenkasse veranlassen und alle weiteren Formalitäten abwickeln.
Die neue Mitgliedschaft beginnt nach Ablauf der Kündigungsfrist. - Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über den Wechsel der Krankenkasse, welcher dann die Anmeldung bei der neuen Krankenkasse vornimmt.
Hinweise
- Gesetzliche Krankenkassen dürfen Sie nicht aufgrund Ihres Alters oder bestehender Vorerkrankungen ablehnen.
- Für mitversicherte Familienangehörige besteht kein eigenes Wahlrecht bezüglich der Krankenkasse.